1.1. Die Entwicklung von Design Entwürfen und Konzepten und die Einräumung von Lizenzen an solchen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz “AGB”). Diese Bedingungen sind für den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen dem Auftraggeber*in (nachfolgend meist als “Auftraggebende”) mit Quendo e.U., auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2. AGBs der Auftraggebenden, die von diesen Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB der Kund*in durch Quendo e.U. bedarf es nicht. Vereinbarungen, die von den angetragenen Bedingungen abweichen, sind nur wirksam, wenn sie von Quendo e.U. schriftlich bestätigt wurden, die Kenntnisnahme der anderen AGBs reicht nicht aus.
1.3. Änderungen der AGB werden der Kund*in bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die Auftraggebenden den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widersprechen; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
2.1. Ideen und Konzepte dürfen nicht außerhalb des vereinbarten Projekt Rahmens genutzt oder weitergegeben werden. Als Idee gelten insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Entwürfe, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw., auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.2. Elemente eines Konzeptes sind geschützt, wenn sie eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Entstandene Konzepte und Ideen, können der Ursprung später hervorgebrachten Vermarktungsstrategie sein.
2.3. Die Auftraggebenden verpflichten sich, es zu unterlassen, präsentierte Konzepte und Ideen von Quendo e.U. außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.4. Sind die Auftraggebenden der Meinung, dass die von Quendo e.U. präsentierten Ideen, bereits selbst vor der Präsentation aufgekommen sind, so ist dies binnen 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Quendo e.U. der Vertragsperson neue Ideen und Konzepte präsentiert hat.
2.5. Wird die Idee von den Auftraggebenden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Designer von Quendo e.U. dabei verdienstlicht wurden. Die Kund*in kann sich von diesen Verpflichtungen durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20% Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Quendo e.U. ein.
3.1.Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem vorgelegten Angebo oder einer allfälligen Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen der Leistungsinhalte müssen durch die Quendo e.U. schriftlich bestätigt werden.
3.2. Alle Leistungen von Quendo e.U. sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Auftraggebenden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als vom Auftraggebenden genehmigt.
3.3. Eine gründliche Markenrecherche von Seiten Quendo e.U. findet nicht statt.
3.4. Die Entwicklung der Design Entwürfen oder Produktkonzepten erfolgt in der Regel in drei Phasen (Kreativphase, Konkretisierungsphase, End Definition), es sei denn mit den Auftraggebenden wird Anderes vereinbart. Im Rahmen der Kreativphase ist Quendo e.U. zur Erstellung von maximal drei Entwürfen verpflichtet. Nach Zugang der Entwürfe sind die Auftraggebenden verpflichtet, Quendo e.U. innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen, ob einer der Entwürfe als vertragsgemäße Leistung einschränkungslos angenommen wird, ob auf der Grundlage eines oder mehrerer Entwürfe die weitere Konkretisierung erfolgt oder ob das Vertragsverhältnis beendet wird.
3.5. Innerhalb des gemeinsam festgelegten Projekt Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung des Auftrags. Vorschläge von den Auftraggebenden oder sonstige Mitarbeitenden haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3.6. Die Auftraggebenden übergeben zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Es werden alle Umstände kommuniziert, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die Auftraggebenden tragen den Aufwand, der dadurch entsteht. Da Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
3.7. Die Auftraggebenden versichern, dass die zur Verwendung übergebenen Unterlagen und Informationen frei von Rechten Dritter sind und an Quendo e.U. weitergereicht werden dürfen. Sollte es entgegen dieser Versicherung nicht zur berechtigten Verwendung kommen oder sollten die Unterlagen und Informationen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellen die Auftraggebenden Quendo e.U. im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Wird Quendo e.U. wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält die Kund*in Quendo e.U. schad- und klaglos; es sind sämtliche Nachteile von den Auftraggebenden zu ersetzen, die für Quendo e.U. durch eine Inanspruchnahme Dritter entstanden sind, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die Auftraggebenden verpflichtet sich, Quendo e.U. bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter offen und aktiv zu unterstützen.
3.8. Die Auftraggebden sind bis zur vollständigen Vergütung des Gesamthonorars für sämtliche Werkphasen nicht befugt, die gestellten Entwürfe ohne der Zustimmung von Quendo e.U. zu veröffentlichen. Die Entwürfe ohne Zustimmung werden weder als Ganzes noch in Teilen von den Auftraggebenden Dritten zugänglich gemacht.
3.9. Quendo e.U. ist nach freiem Ermessen berechtigt die Leistung selbst auszuführen oder sich für vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Auftraggebenden. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, haben die Auftraggebenden einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Werden von Quendo e.U. Fremdangebote eingeholt, wird die für die Angebotseinholung aufgewendete Leistung nach Zeit und Aufwand verrechnet, auch wenn die Auftraggebenden den Auftrag anderweitig vergeben.
4.1. Durch die Einladung und die Annahme durch Quendo e.U. treten potenzielle Auftraggebende und Quendo e.U. in ein Vertragsverhältnis, sogenannter „Pitching-Vertrag“. Dieser Pitching-Vertrag unterliegt ebenfalls den aufgeführten AGBs von Quendo e.U.. Die potenziellen Auftraggebenden anerkennen, dass Quendo e.U. bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Leistungen erbringt, obwohl selbst noch keine Leistungspflichten übernommen wurde.
4.2. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Quendo e.U. schriftlich zu bestätigen.
4.3. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
4.4. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Quendo e.U. aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Auftraggebenden und Quendo e.U. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist Quendo e.U. in Verzug können Auftraggebende nach schriftlich kommunizierter angemessener Nachfrist von zumindest 14 Tagen und diese fruchtlos verstrichen ist, aus dem Vertragsverhältnis zurücktreten.
4.5. Quendo e.U. ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
4.5.1. Eine wichtiger Grund im besonderen liegt vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die Auftraggebenden zu vertreten haben, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
4.5.2. Weitere Gründe können sein, dass Auftraggebende fortgesetzten, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fälligen gestellten Betrages.
4.5.3. Als wichtiger Grund ist ebenfalls insbesondere anzusehen, wenn Auftraggebende nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug geraten. Wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität, von Auftraggebenden über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von Quendo e.U. weder Vorauszahlungen leisten, noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit bieten und die schlechten Vermögensverhältnisse bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, ist dies ebenfalls ein Grund.
5.1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind – soweit nicht anders vereinbart – freibleibend und unverbindlich.
5.2. Das Honorar versteht sich als Netto Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und wird per Mail den Auftraggebenden übermittelt.
5.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist das Honorar 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
5.4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Quendo e.U. ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 1.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu gelegt werden.
5.5. Den Auftraggebenden ist bewusst, dass alle Änderungen oder Ergänzungen, die vom vereinbarten Projektrahmen abweichen oder darüber hinausgehen, den Zeitaufwand und so die Projektkosten erhöhen.
5.6. Alle erwachsenden Barauslagen von Quendo e.U. sind von den Auftraggebenden zu ersetzen.
5.7. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagt wurden um mehr als 15% übersteigen, ist Quendo e.U. verpflichtet dies kommunizieren. Die Kostenüberschreitung gilt von den Auftraggebenden als genehmigt, wenn nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widersprochen wurde und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gegeben worden sind. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis zu 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von vornherein als genehmigt.
5.8. Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Quendo e.U. für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
5.9. Ensteht ein Abbruch durch ohne grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, die nicht durch Quendo e.U. begründet sind, haben die Auftraggebenden das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist Quendo e.U. bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwerben Auftraggebende an der bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind unverzüglich der Auftragnehmerin zurückzustellen.
5.10. Bei Zahlungsverzug ist Quendo e.U. berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. sowie Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen. Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Quendo e.U.. Ebenso ist Quendo e.U. nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht).
5.11. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
5.12. Die Auftraggebenden sind nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Quendo e.U. aufzurechnen, außer die Forderungen wurden von Quendo e.U. schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
6.1. Die von Quendo e.U. erstellten Konzepte unterstehen in sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Quendo e.U. ist den Auftraggebenden nicht gestattet.
6.2. Im angebotenen Preis inbegriffen sind die erforderlichen Nutzungsrechte, die für unbestimmte Zeit international gelten und die Auftraggebende in der vereinbarten Art und Weise einsetzen dürfen.
6.3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses können die Nutzungsrechte von Quendo e.U. zurückverlangt werden.
6.4. Alle erbrachten Vorleistungen zur Erstellung des Endproduktes (z.B. Entwürfe, Skizzen, Präsentationen, Konzepte) bleiben das Eigentum von Quendo e.U.. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und erstellten Layouts dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden.
6.5. Für eine Verwendung der erbrachten Leistung für einen anderen als den vorhergesehen Nutzungszweck benötigt eine schriftliche Zustimmung. Quendo e.U. behält es sich vor, die außerordentliche Nutzung gesondert zu verrechnen.
6.6. Für zusätzliche Nutzungsrechte wird ein branchenübliches Honorar verrechnet.
6.7. Jede widerrechtliche Nutzung wird in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars den Auftraggebenden verrechnet.
7.1. Quendo e.U. hat das Recht auf Urhebernennung und darf das Projekt nach Abschluss in ihrem persönlichen Portfolio, allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen veröffentlichen, es als Teil ihrer Arbeiten anführen und darauf verlinken, ohne dass Auftraggebende dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
7.2. Quendo e.U. darf mit Namen und Firmenlogo auf bestehende Kunden oder vormalige Geschäftsbeziehung hinweisen. (Referenzhinweis).
7.3. Ergebnisse, Ausschnitte, Produkte oder Werbemittel, die aus dem Projekt entstanden sind, können zur Eigenwerbung unentgeltlich und zeitlich, sowie geografisch uneingeschränkt genutzt werden.
8.1. Auftraggebende verpflichten sich, die von Quendo e.U. entwickelten Design Entwürfe und Produktkonzepte nach deren Erhalt innerhalb von 14 Tagen zu untersuchen und eventuelle Mängel schriftlich zu beschreiben und zu melden. Im Fall des Schweigens gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt und eine Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ist ausgeschlossen.
8.2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht den Auftraggebenden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung zu. Quendo e.U. wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei Auftraggebende zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen unterstützen.
8.3. Quendo e.U. ist berechtigt, Verbesserungen der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind. In diesem Fall stehen den Auftraggebenden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es den Auftraggebenden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf eigene Kosten durchzuführen.
8.4. Es obliegt den Auftraggebenden, die Überprüfung der Leistung auf rechtliche, wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung der Warnpflicht haftet Quendo e.U. nicht, wenn diese von Auftraggebenden vorgegeben oder genehmigt wurden.
8.5. Quendo e.U. haftet nur für Schäden, die selbst oder durch eigene Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.6. Auftraggebende haben Prozesskosten, eigene Anwaltskosten oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter selbst zu übernehmen und Quendo e.U. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
8.7. Schadensersatzansprüche der Auftraggebende wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.8. Schadensersatzansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Quendo e.U.
8.9. Schadenersatzansprüche sind in der Höhe des Nettoauftragswert begrenzt.
9.1. Die Auftraggebenden stimmen zu, dass folgende Daten: Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten und UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden gespeichert werden können.
9.2. Die gespeicherten Daten dürfen für eigene Werbezwecke in Papier- und elektronischer Form, sowie als Referenzhinweis verarbeitet werden.
9.3. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail widerrufen werden.
10.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
10.2. Erfüllungsort ist der Sitz der Sitz von Quendo e.U.. Bei Versand geht die Gefahr auf die Auftraggebenden über, sobald die Ware dem abgesprochenen Beförderungsunternehmen übergeben wurde.
10.3. Auftraggebende bestätigt durch seine Unterschrift im Angebot, die AGBs von Quendo e.U. zur Kenntnis genommen zu nehmen und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.